AGB's

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN, STAND 5/2022

 

Kostenvoranschlag:

Unser Kostenvoranschlag ist eine freibleibende Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten und wurde nach bestem Fachwissen erstellt. Da Kostenvoranschläge eine Abschätzung der geplanten Arbeiten darstellen, kann naturgemäß keine Gewähr für uneingeschränkte Richtigkeit übernommen werden.
Alle von uns genannten Preise entsprechen der Kalkulationssituation zum Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags. Sollten sich Lohn-, Material- und/oder sonstige Kosten vor Vertragsabschluss ändern, so dürfen wir die Preise des Kostenvoranschlags anpassen.
Annahme ist, dass eine Zufahrt bis zum Objekt mit LKW möglich ist.
Pläne, Skizzen und ausführliche technische Lösungsvorschläge bleiben unser geistiges Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Weitergabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung, dies gilt auch für die von uns erstellten Kostenvoranschläge, Texte und Mengenberechnungen.

 

Vertrag:

Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Kostenvoranschlages bzw. der Auftragsbestätigung durch den Kunden und unsere Annahme zustande. Unsere Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben.
Soweit der Vertrag bzw. die vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht anderes festlegen, gilt die ÖNORM B2110 als Vertragsgrundlage. Für die Art und Güte der Werkstoffe, Ausführung, Änderung oder Verbesserung, Aufmaß und Abrechnung sind die Bezug habenden ÖNORMen –insbesondere B 3691, B 2215, B 2219, B 2220, und B 2221, – maßgebend, sofern nicht anders vereinbart oder beauftragt.
Wir behalten uns vor, in begründeten Fällen von den Empfehlungen der aktuellen Regelwerke und Normen abzuweichen und andere, funktionsfähige Lösungen auszuführen.

 

Besondere Rücktrittsrechte gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG):

Gemäß FAGG gilt bei Konsumentengeschäften für Werkverträge, die außerhalb unserer Geschäftsräume abgeschlossen wurden, ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Im Anhang ist das Rücktrittsformular beigefügt. Sollte dies verloren gegangen sein, kann dieses einfach unter office@scanto.at geordert oder unter scanto.at heruntergeladen werden.
Sollen die Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen werden, ist dies schriftlich bekanntzugeben.
Mit der schriftlichen Bekanntgabe erklärt der Auftraggeber auch seine Zustimmung, dass bei einem Rücktritt, nach Beginn der Arbeiten, unsere bis dahin angelaufenen Lieferungen und Leistungen nach den vereinbarten Preisen bzw. angemessenen Preisen verrechnet werden und vom Auftraggeber zu bezahlen sind. Eigens bestellte Ware, auch wenn sie noch nicht montiert bzw. ausgeliefert ist, ist ebenfalls zu bezahlen. Des Weiteren verzichtet der Auftraggeber mit seiner Bekanntgabe zum vorzeitigen Arbeitsbeginn auf einen Rücktritt nach Abschluss und Übergabe unserer Arbeiten.

 

Preise:

Nach Abschluss des Vertrages gelten unsere Einheitspreise selbstverständlich als verbindlich.

Bei Verträgen über Leistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab Auftrag erstrecken, sind wir berechtigt, die Einheitspreise gem. den offiziellen Baukostenindices anzupassen. Sofern nicht anderes vereinbart, werden unsere Leistungen nach tatsächlich ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Mangels solcher oder bei Regiearbeiten werden die tatsächlichen Stunden- und Materialaufwände zu angemessenen Preisen verrechnet.
Überschreitungen der Auftragssumme durch Aufmaßänderungen sind vom Auftraggeber grundsätzlich zu akzeptieren, insbesondere wenn die Mengenangaben vom Auftraggeber stammen. Sollten sich wesentliche Erhöhungen ergeben, so werden wir den Auftraggeber so bald als möglich verständigen.
Auftragsänderungen und Zusatzaufträge durch den Kunden verrechnen wir zu angemessen Preisen und diese fallen nicht unter die Kostenerhöhungen gem. Punkt 11, 12).

 

Zahlungsbedingungen:

Sofern nicht anders vereinbart sind unsere Forderungen binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang beim Auftraggeber, ohne Abzug zu überweisen.
Akontorechnungen bei Arbeitsbeginn sind binnen 2 Tagen zu begleichen.
Geliefertes Material ist bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Wir sind berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Teilrechnungen zu legen.
Bei Zahlungsverzug (auch wenn unverschuldet) sind wir berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in der Höhe der von uns zu entrichtenden Kreditzinsen zuzüglich 5% p.a. zu verrechnen.
Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wir sind berechtigt die Baustelle einzustellen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären bei einem Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

 

Leistungsausführung:

Grundlagen unserer Ausführung sind, soweit nicht anders angeboten und mitgeteilt (Hinweis- und Warnpflicht), die ÖNORMen und Fachregeln der Bauwerksabdichter sowie der Bundesinnung für Dachdecker, Glaser und Spengler. Wir behalten uns jedoch vor, weiterentwickelte oder verbesserte Produkte, die noch keine neue Aufnahme in den ÖNORMen gefunden haben (Stand der Technik), zu verwenden. Auch sind wir berechtigt, in Einzelfällen von den Regelwerken abweichende, für den jeweiligen Einsatz sinnvolle und technisch gleichwertige Ausführungen zu wählen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Energie und Wasser werden vom Auftraggeber für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Wir sind bemüht ihr Bauvorhaben zügig und rechtzeitig fertig zu stellen.Fertigstellungstermine sind aber nur dann, außer witterungsbedingte Verzögerungen, verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
Unsere Mitarbeiter sind angehalten, die Auswirkungen unserer Arbeiten auf Grünflächen, Gehwege etc. möglichst gering zu halten. Sofern nicht anders vereinbart, gehen wir jedoch davon aus, dass das Grundstück für die Arbeiten uneingeschränkt betreten bzw. befahren werden darf.
Sofern nicht anders vereinbart sind Gerüste und Schutzeinrichtungen bauseits beizustellen und daher nicht in unseren Einheitspreisen eingerechnet.
Wir weisen darauf hin, dass gem. Bauarbeitenkoordinationsgesetz der Bauherr in der Regel zur Bestellung eines Planungs- und Baukoordinators und zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans verpflichtet ist.

 

Gewährleistung und Schadenersatz:

Wir leisten Gewähr, dass unsere Arbeiten entsprechend dem Vertrag fach- und sachgerecht ausgeführt werden und zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei sind. Dies wird durch unsere Qualitätssicherung und ständige Schulungen der Mitarbeiter sichergestellt. Sollte trotzdem ein Grund zur Beanstandung bestehen, so bitten wir uns dies unverzüglich Es steht uns frei, die mangelhafte Sache in angemessener Zeit auszutauschen oder zu verbessern (auch mehrmals). Das Recht auf Gewährleistung ist jedenfalls binnen 3 Jahre ab Fertigstellung, bei Handelswaren binnen 2 Jahren einzufordern.
Wir haften nicht für allfällige von Herstellern veröffentlichte oder direkt dem Auftragnehmer zugesagte Qualitätsversprechen, die über die übliche Gewährleistungsfrist hinausgehen.
Allfällige Aussagen oder Angaben hinsichtlich einer Lebensdauer oder Nutzungsdauer von Baustoffen oder Bauteilen, beruhen naturgemäß auf Erfahrungen aus der Vergangenheit mit den jeweiligen Bauweisen. Die tatsächlich Lebensdauer oder Nutzungsdauer hängt von den individuellen Rahmenbedingungen ab und kann im Einzelfall auch wesentlich von den bisherigen Erfahrungswerten abweichen. Dies gilt für alle diesbezüglichen Aussagen und Angaben, auch in Herstellerunterlagen oder Regelwerken. Es können daraus keine, über die gesetzlichen Gewährleistungs- oder vereinbarte Garantieansprüche hinausgehende, Ansprüche abgeleitet werden.
Bei Mangeleinwänden ist der Auftraggeber berechtigt, bis zu das 2-fache des voraussichtlichen Behebungsaufwandes einzubehalten. Im Zweifel ist der Behebungsaufwand durch ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen aus dem betreffenden Gewerk, zu bewerten, die Gutachtenskosten werden nach anteiligem Obsiegen aufgeteilt.
Wir haften entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden. Unsere Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf versicherbare Schäden nach den aktuellen Richtlinien für Haftpflichtversicherungen, darüber hinausgehende Haftungen können wir nicht übernehmen. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gelten unbeschadet.
Schäden an Grünflächen, Gehwegen und anderen Außenflächen, die durch das im Zuge der Arbeiten notwendige bzw. unvermeidbare Betreten oder Befahren entstehen, werden sofern nicht anders vereinbart, von uns nicht ersetzt. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss anzugeben, wenn bestimmte Flächen nicht betreten oder befahren werden dürfen.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt die bestimmungsgemäße Benützung des Bauwerks als Übernahme unseres Werkes. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist die Übergabe der Leistungen. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes (Fertigstellungsmeldung) über.
Für gelieferte und bauseits montierte Handelswaren gilt, dass wir Ein- und Ausbaukosten bei allfälliger Mangelhaftigkeit des Materials nicht ersetzen. Die bei Verbrauchergeschäften zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gelten unbeschadet.

 

Gerichtstand, Sonstiges:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen durch Gerichtsentscheid aufgehoben werden, so gelten die anderen unbeschadet. Die aufgehobene Bestimmungen werden durch anderen ersetzt, welche den Sinn der aufgehobene Bestimmung entspricht.
Es gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

Gerichtstand ist Mödling.

Scanto Dachsanierung GmbH,
Ortsstrasse 16, 2331 Vösendorf

Tel. O1/865 38 50 – 0 FN Nr. 43380 w LG Wr. Neustadt
Fax. 01/865 38 50 – 15 UID Nr. ATU 1938 9301

 

Email:
office@scanto.at

Internet:
www.scanto.at

Anlage (Download bitte hier):
Information, Bestätigung und Rücktrittsformular gemäß FAGG (Außergeschäftsraumgeschäfte mit Konsumenten).

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